Gummikuhfan Geschrieben am 26. Januar Share Geschrieben am 26. Januar Hallo Leute, habe im Moppedladen etwas Neues gekauft, was, wie ich hinterher erfuhr, nur in Kommission verkauft wurde. Angeblich hat der Händler die Geschäftsbeziehungen am 31.12.23 mit der Firma abgebrochen. Das Teil hat jetzt (ca. 2 Monate alt) einen Fehler und ist so nicht mehr brauchbar. Der Verkäufer weigert sich, die Garantieabwicklung zu übernehmen und hat mich an den Hersteller verwiesen. Ist das richtig? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
wernerz Geschrieben 26. Januar Share Geschrieben 26. Januar Schwieriges Thema, kommt immer auf den Streitwert an. Aber wenn es sich lohnt, hat der Verkäufer in der Regel wohl schlechte Karten. Hatte mich mal bei dem Thema Auto damit beschäftigt, da es da ja gerne gemacht wird, um die Sachmängelhaftung zu umgehen. Da hatte ich Im Internet mal das gefunden: § 311 Abs. 3 BGB in der Fassung seit 01.01.02 lautet nämlich "Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst". Wenn das ein Wühltisch war, an dem drauf stand Kommisionsware, hast du keine Chance. Wenn der Händler dich beraten hat, oder verschwiegen hat dass es Kommisionsware ist, dann schon. Im Endeffekt wirst du aber selten um eine Klage herum kommen, wenn der auf stur schaltet. Aber vielleicht reicht es auch eine Verbraucherzentrale einzuschalten? Oder eine Schiedsperson, gibt es ja auch in jeder Stadt. 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
speety Geschrieben 27. Januar Share Geschrieben 27. Januar vor 7 Stunden schrieb Gummikuhfan: ....hat mich an den Hersteller verwiesen. Ist das richtig? Ob es juristisch richtig ist, oder nicht, müsste man anhand der Details überprüfen. Aber auf alle Fälle würde ich mich an den Hersteller wenden, denn eine Anfrage kostet nichts und sehr oft übernimmt der Hersteller die Garantieabwicklung. Diese Erfahrung hab ich schon öfter gemacht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Hasberger Tiger Geschrieben 29. Januar Share Geschrieben 29. Januar Es muss zwischen freiwilliger Garantie und gesetzlich geregelter Produkthaftung unterschieden werden. Garantie: Freiwilliges Versprechen des Herstellers, dass ein Produkt über den Garantiezeitraum seine Produkteigenschaften behält. Geht zwischendurch was kaputt, greift die Garantie. Vorausgesetzt, die Garantie Bedingungen (die der Hersteller nach eigenem Gutdünken festlegen darf) wurden eingehalten.. Der Hersteller ist auch der eigentliche Ansprechpartner. In der Regel übernimmt aber der Verkäufer den Papierkram als kostenlosen Service. Eine Verpflichtung dafür gibt es nicht. Produkthaftung: Gesetzlich vorgeschriebene Haftung des gewerblichen Verkäufers, die zusichert, dass ein Produkt zum Zeitpunkt der Verkaufs mängelfrei war. Kann also nachgewiesen werden, dass das Teil beim Kauf einen verdeckten Mangel hatte, der schlussendlich zum Ausfall des Produktes führte, muss man den Händler ansprechen. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt die Beweislastumkehr, was bedeutet, dass der Händler nachweisen muss, dass das Teil mängelfrei war, und nicht der Käufer nachweisen muss, dass das Teil defekt war. Danach ist es anders herum. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gummikuhfan Geschrieben 29. Januar Autor Share Geschrieben 29. Januar Hallo Holger, geht ja nicht um Garantie, habe mich wohl falsch ausgedrückt, bzw. das falsche Wort gewählt. Ich meinte natürlich Produkthaftung, da das Teil noch keine zwei Monate alt ist. Und es geht darum, dass der Händler sich weigert, die Abwicklung des Schadens zu übernehmen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
cdtiger Geschrieben 29. Januar Share Geschrieben 29. Januar (bearbeitet) Hallo Jürgen, ohne das jetzt juristisch genau auseinander klamüsern zu wollen, es ist eine Hersteller Garantie. Im PKW oder Mopedbereich genauso. Nur: hier wird sich hier der Händler i.d.R. sehr gerne um die Abwicklung eines Garantie/ Gewährleistungsanspruchs kümmern, da er vom Hersteller dafür gut entlohnt wird. Aldi z.B. verweist auch gerne an den Hersteller, selbst erlebt bei einem Akku Rasenmäher. Lidl z.B. übernimmt i.d.R. die Abwicklung, bzw. zahlt einfach den Kaufpreis aus und entsorgt ( leider ) den Artikel, ohne Prüfung . Gruß Chris bearbeitet 29. Januar von cdtiger Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
DerChef Geschrieben 29. Januar Share Geschrieben 29. Januar Ok, hier geht es juristisch kunterbunt durcheinander 1. das was Hasberger als Produkthaftung bezeichnet, ist die gesetzliche Gewährleistung, Produkthaftungsansprüche gehen in der Regel nicht auf Schadenersatz, weil man das Produkt nicht nutzen kann, sondern auf die Folgeschäden, vgl. § 1 ProdHG: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Die gesetzliche Kaufgewährleistung trifft übrigens nicht nur den gewerblichen Verkäufer, sondern auch den privaten Verkäufer, der kann aber gegenüber dem privaten Käufer die Gewährleistung ausschließen ("wie besichtig und probegefahren"), es sein denn er kannte den Mangel 2. Die Kaufgewährleistungsansprüche können sich nur gegen den Verkäufer richten, nicht aber gegen den Vermittler eines Kommisionsgeschäfts 3. Wenn das Kommisionsgeschäft aber als solches nicht erkennbar war, könnte tatsächlich die cic Haftung as § 311 Abs. 3 BGB greifen, da ist der BGH aber ziemlich restriktiv, die praktischen Anwendungsfälle sind zB. die Vermittlung von Fondsprodukten, bei dem der Vermittler auf das Vertrauen in seine Tätigkeit, Expertise etc. die Vermittlung aufbaut, ob das hier greift.... kA. 4. der Verkäufer ist in der Regel nicht verpflichtet, bei der Abwicklung von Garantieansprüchen gegen den Hersteller tätig zu werden, macht es aber in der Regel dann, wenn er so von seiner Gewährleistung wegkommt. In der Regel schließt nämlich der Lieferant des Händlers Gewährleistungsansprüche mit AGB aus (was gegenüber dem Privatkunden nicht geht) Lösung: wenn das ein "verdecktes" Kommisionsgeschäft war, dann Druck machen, ggf. mit einem RA drohen, parallel Herstellergarantie ziehen 3 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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