Leider wird immer wieder für eine Teilschuld aufgrund der Betriebsgefahr des Motorradfahrens entschieden https://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsgefahr-beim-motorrad-immer-automatisch-teilschuld_066235.html.
Habe ich auch genau so erlebt.
Weitere Quelle:
Der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte bekommt den an seinem eigenen Schaden nur ausnahmsweise zu 100 Prozent von der Gegenseite ersetzt. Das liegt daran, dass oftmals ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, welches sich anspruchsmindernd auswirkt. Selbst wenn kein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, ist der Anspruch des Geschädigten in der Regel auf Grund der sogenannten „Betriebsgefahr“ des eigenen Fahrzeugs zu einem Anteil von 15-25 Prozent gemindert.
Die Betriebsgefahr besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche auf Grund der Eigenart des jeweiligen Kfz eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Das Ausmaß der Betriebsgefahr wird danach bestimmt, welche Art von Schäden von dem jeweiligen Fahrzeug bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht werden können. Für die Betriebsgefahr kommt es z.B. auf die Fahrzeuggröße, die Fahrzeugart, die Fahrzeugbeschaffenheit, die Beleuchtung und auf die konkrete Benutzung des Fahrzeugs, auch die Fahrgeschwindigkeit, an. Ein leistungsschwacher Kleinst-Pkw, der von einem besonnenen Verkehrsteilnehmer sorgfältig durch den Berufsverkehr gelenkt wird, hat demnach eine geringere Betriebsgefahr als der leistungsgesteigerte, von einem Turbo-Motor angetriebene Sportwagen, der am Samstagabend von einem leichtsinnigen Fahrer über den belebten Boulevard gelenkt wird, mit dem Anliegen, eine möglichst hohe Geschwindigkeit auch auf kurzen Abschnitten zu erreichen, notfalls unter ständigem Wechsel des Fahrstreifens. Von Lkw und Bussen geht regelmäßig eine höhere Betriebsgefahr aus als von Pkw.
Bei der Abwicklung von Unfallschäden muß sich der Geschädigte die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs also regelmäßig mit einer Quote von ca. 20 Prozent entgegenhalten lassen. Das führt dann dazu, dass der Geschädigte nur 80 % seines Schadens von dem Unfallverursacher ersetzt verlangen kann. Ausnahmsweise kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs vollständig hinter der Betriebsgefahr des schadensverursachenden Fahrzeugs zurücktreten mit der Folge, dass wegen der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs auch keine Minderung des Schadensersatzanspruchs erfolgt. Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs kann z.B. unberücksichtigt bleiben, wenn der Unfallverursacher grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich handelte. http://www.strafzettel.de/cms/nt/unfall/we...enen-fahrz.html