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Ausgeblendet

Reifenfreigabe, das ganze neue Gedöhns........


Mateo

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Hallo liebes 955i Forum,

 

ich frage jetzt noch mal explizit hier nach......  Ich habe in meinem Schein einen Eintrag für Metzler Tourance und Pirelli MT90.......

 

Soweit ich das verstanden habe, gelten ja Reifenfreigaben von Herstellern nicht mehr, ABER wenn man einen Reifen mit den entsprechenden eingetragenen Grössen montiert, braucht man die Freigabe vom Hersteller auch nicht mehr.

 

Jetzt habe ich aber hier im Forum gelesen, dass gilt nur für Motorräder mit einer EU-Zulassung, und unser Modell 955i soll aber eine KBA-Zulassung haben ???????

 

Kann mir hierzu jemand was sagen? Müsste ich mir dann einen anderen Reifen als oben angegeben eintragen lassen?????

 

Im Voraus Vielen Dank und ich hoffe, das wurde nicht schon 80 mal abgehandelt hier.....;)

 

Beste Grüsse, Mateo

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Hallo Mateo,

 

das kannst du doch selber ganz schnell feststellen. Wenn in deinem KFZ-Schein in der Zeile K eine Nummer eingetragen ist, die mit einem "e" anfängt, hast du eine EG-Zulassung. Wenn da nichts oder irgend eine andere Bezeichnung steht, ist das Mopped nach deutschen Recht zugelassen. Genaueres findest du hier im Forum mit der Suchfunktion oder mit Tante Gurgel.  :oldguy2:

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Grundsätzlich ist die Reifenmarke nicht mehr bindend- Verwendet dürfen Reifen anderer Hersteller der gleichen Klassifikation und Dimension.

 

Zitat BMDV:

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

Ende Auszug Erlaß zu Fall 1a

 

Das gilt auch für die Krafträder, die keine EU -Zertifizierung haben, weil;

Erlaß Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Soweit der Auszug aus dem Erlaß.

 

Die Veränderung in Form einer anderen Reifenmarke ist nicht relevant- Auslegung der meisten Prüfstellen.

 

Es soll aber immer noch Prüfer geben, die das anders sehen.

Zusammengefasst: Nur Veränderungen der Geschwindigkeitskategorie nach unten oder Änderungen der Reifendimension führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, bzw. zur Abnahmepflicht. Das sollte genügen.

 

Noch ausführlicher in meinem Blog: http://www.fredis-garage.de/2020-02-13/415-Neue-Vorgaben-fuer-Reifen-veraenderungen-an-Motorraedern.html

 

Alle kursiv geschriebenen Einlassungen sind durch mich erfolgt. Alles andere ist Originaltext des Ministeriums

 

 

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Hi Jürgen und Fredi,

 

vielen Dank dafür..... alles habe ich nicht verstanden, speziell Erlaß Fall 2, auch finde ich in meinem KFZ Schein keine Zeile K, aber ich nehme das jetzt einfach mal so hin, dass das in Ordnung ist..... ;)

 

Vielen Dank und beste Grüsse !

 

M.

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- Buchstabe -K-  auf der Seite der Zulassungsbescheinigung, wo auch die Reifengröße eingetragen ist. In der schmalen senkrechten Zeile unteres Drittel. Beginnt der Eintrag rechts des -k- mit e trifft Fall 1a zu. Das Fahrzeug hat eine EG-Betriebserlaubnis . Auch ein COC-Paper müsste mitgeleifert worden sein.

-

Fall 2: Alle Fahrzeuge, die noch nach altem deutschen Recht zugelassen wurden. Diese sind dann auch nicht mit dem e im Fzg.-Schein (heute: Zulassungsbescheinigung) gekennzeichnet. Nur in diesem Fall könnte noch der Reifenhersteller eingetragen sein. Das ist nicht mehr relevant, wenn die Dimension und die Geschwindigkeitskategorie übereinstimmt. So ist die Regel-

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