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    • Welche Koffer hast du denn? Es gibt doch sicherlich nicht nur ein Model für deine Maschine, oder? Vielleicht hilft das hier. Kenne aber deine Koffer nicht.    https://youtu.be/geURKJGQAfg?si=CZoBlNhf16N-C7np
    • "Wahrscheinlich zu 99% kein Problem" ist eine sehr verlässliche Aussage. Nichts ist ein Problem, solange ein anderer daraus kein Problem macht. Die Frage ist halt, möchte man diese wahrscheinlich 1% haben oder nicht. Aber Kontrollen sind sehr selten, außer man wohnt in "besonderen Gegenden" und selbst bei der HU wird oft sehr sehr oberflächlich geprüft. So wollte bei meinem letzten Motorrad die Prüferin nicht eine von den zahlreichen ABE sehen. Am Ende auch mein Glück, da ich eine Lenkererhöhung + einen anderen Lenker montiert hatte. Und in dem Fall heben sich die beiden ABE quasi gegenseitig auf und man benötigt eine Einzelabnahme. Diese habe ich, nachdem mir das bewusst wurde, schnell nachgeholt und die Einzelabnahme eintragen lassen. Diese 1% wären mir da zu "gefährlich" gewesen und die Betriebserlaubnis war ja quasi erloschen.
    • Wir diskutieren hier über ein Thema, dass in insgesamt 3 besonders wichtigen Bestimmungen der StVZO zur Betriebserlaubnis, die im Laufe der vergangenen 20 Jahre ständig Änderungen erfahren haben. Dennoch sind die die Regelung nicht wirklich abschließend. Kurze Erläuterung: § 19 StVZO regelt zunächst nur Regelungen zur Wirksamkeit der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen § 22 StVZO regelt die Möglichkeit der Erteilung einer Betriebserlaubniserteilung für Fahrzeugteile (sofern diese eine Einheit bilden). Diese Bestimmung nimmt lediglich Bezug zu § 19 StVZO- insbesondere zur Mitführpflicht und zur Form der BE (Abdruck/Ablichtung). Fahrzeugteile können aber auch durch Prüforganisationen in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen werden- womit die zusätzliche Mitführpflicht entfällt. § 22a StVZO regelt abschließend, welche Teile eine Bauartgenehmigung haben müssen (zählt diese Teile auf). Das sind die Teile, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung/Gefahr oder Konstruktion besonders geprüft und gekennzeichnet werden. So muss selbst eine Anhängerkupplung für ein Fahrrad eine BAG haben- natürlich alle lichttechnischen Einrichtungen ebenso. ?: Die Pflicht zur Aushändigung- genauer "Vorlegung" .  Sowohl der Führerschein als auch der "Fahrzeugschein" (Zulassungsbescheinigung Teil 1) ist berechtigten Personen auszuhändigen. Beispiel: Polizeikontrolle. Zu diesem Problem gibt es entsprechende Gerichtsurteile- sie lauten stets "aushändigen- in die Hand geben- nicht aus Wut auf den Boden werfen usw. Es ist etliche Jahre her, da hatte der Gesetzgeber bezüglich der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile zwar die Mitführpflicht geregelt- nicht jedoch das Vorlegen. Das ist vorbei. Für mich bedeutet Vorlegen- das Vorlegen eines Papiers. Gerichtsentscheidungen, die das "Vorlegen" eines Handys legalisieren, sind mir nicht bekannt. Ich glaube aber eher, dass das nicht lange auf sich warten läßt.  
    • Dann schnell noch ein weiteres Foto:
    • Sorry, aber man kann auch  vieles Tod reden. Ob die ABE bei einer Kontrolle wie gerade diskutiert digital, oder gar nicht vorliegt ist wahrscheinlich zu 99% kein Problem, wenn man mit dem Gegenüber anständig umgeht und das Papier dann bei der nächsten Polizeistation einfach vorzeigt.  Gruß Manfred
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